Wichtige Hinweise zu Ihrem Grundsteuerbescheid ab 2025

Wichtige Hinweise zu Ihrem Grundsteuerbescheid ab 2025

Ab dem 01.01.2025 ist die vom Gesetzgeber beschlossene Grundsteuerreform in Kraft getreten. Sie wurden vom Finanzamt aufgefordert verschiedene Angaben zu Ihrem Grundbesitz zu tätigen. Das Finanzamt hat auf dieser Grundlage jedes Grundstück neu bewertet, wodurch die bisherigen „Einheitswerte“ von den neuen „Grundsteuerwerten“ abgelöst und ein neuer, für Ihr Grundstück individueller, Steuermessbetrag ermittelt wurde.

Dieser ergibt sich:

  1. aus dem Bescheid zur Feststellung des Grundsteuerwertes und
  2. dem darauf aufbauenden Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages ab dem 01.01.2025.

Die Bescheide wurden vom Finanzamt erlassen und sind Ihnen bereits vor einiger Zeit zugegangen.

Die Erhebung Ihrer Grundsteuer steht unmittelbar mit der Höhe des Grundsteuermessbetrages in Zusammenhang. So errechnet sich die von Ihnen zu zahlende Grundsteuer durch den für Ihren Grundbesitz festgesetzten und für die Ortsgemeinde rechtlich bindenden Grundsteuermessbetrag mit der Multiplikation des örtlich festgelegten Hebesatzes (=Prozentsatz).

Wie geht es jetzt weiter?

Die Grundsteuerbescheide für 2025 werden ab dem 10. Februar verschickt. Einige erhalten Ihre Bescheide erst zu einem späteren Zeitpunkt. Bis Anfang März werden voraussichtlich alle neuen Grundsteuerbescheide zugestellt sein.

Aufgrund des verspäteten Versands kann die Grundsteuer nicht zur Hauptfälligkeit am 15.02.2025 erhoben werden. Daher verschiebt sich die erste Fälligkeit des Jahres 2025 auf einen Monat nach Bekanntgabe des neuen Grundsteuerbescheides. Wir bitten Sie, solange Ihnen kein neuer Grundsteuerbescheid von der Verbandsgemeinde Monsheim vorliegt, von etwaigen Zahlungen abzusehen und gegebenenfalls bestehende Daueraufträge zu beenden.

Sofern Sie Rückfragen oder Einwände haben, unterscheiden Sie bitte wie folgt:

  • Bei Fragen oder Einwänden zum Zustandekommen oder zur Höhe des Grundsteuerwertes oder des Grundsteuermessbetrages, wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt. Die Kontaktdaten sind auf den jeweiligen Bescheiden ersichtlich.
  • Bei Fragen oder Einwänden zum Grundsteuerbescheid (z.B. hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten oder der Höhe des örtlichen Hebesatzes), wenden Sie sich bitte über die angegebenen Kontaktdaten an die Verbandsgemeinde Monsheim.

Sie haben bereits Einspruch eingelegt?

Haben Sie bereits Einspruch gegen die Bescheide des Finanzamtes erhoben, dienen diese dennoch bis zu deren Entscheidung als Rechtsgrundlage für die Erstellung des Grundsteuerbescheides. Ein Einspruch gegen die Festsetzungen des Finanzamtes hat keine aufschiebende Wirkung auf die Zahlungspflicht der Grundsteuer. Sollte sich aufgrund Ihres Einspruchs eine Korrektur des Finanzamtsbescheides ergeben, so erfolgt die Korrektur des Grundsteuerbescheides automatisch. Ein separater Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid ist nicht nötig.

Ihr Fachbereich Finanzen