Hilfe bei Wohnungsproblemen
Leistungsbeschreibung
LeistungsbeschreibungMietrückstände
Ein Anspruch auf die Übernahme von Schulden besteht grundsätzlich nicht. Es gibt aber Ausnahmen. Im Einzelfall können z.B. Schulden übernommen werden, die die Sicherung des angemessenen Unterhalts gefährden - also Mietschulden oder auch Zinsraten bei Hausbesitz, nicht aber die Tilgungsraten.
Mietkaution
Ist man bei einem notwendigen Wohnungswechsel in eine angemessene Wohnung nicht in der Lage, die Mietkaution aufzubringen, kann im Einzelfall diese Zahlung - in der Regel in Form eines Darlehens - übernommen werden.
Auskünfte erhalten Sie beim Sozialamt Ihrer Stadt-, Gemeinde- oder Verbandsgemeindeverwaltung und den Arbeitsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
siehe auch:An wen muss ich mich wenden?- Stadtverwaltung
- Kreisverwaltung
- Arbeitsgemeinschaft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Rechtsgrundlage
RechtsgrundlageSozialgesetzbuch